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   OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94   

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OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94 (https://dejure.org/1994,3896)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.1994 - 15 W 288/94 (https://dejure.org/1994,3896)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. November 1994 - 15 W 288/94 (https://dejure.org/1994,3896)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2270 § 2271 Abs. 2
    Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Schlußerbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 777
  • FGPrax 1995, 116
  • FamRZ 1995, 1022
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94
    Diese Auffassung gründet sich darauf, daß die Ehegatten, da sie frei darüber befinden können, ob und inwieweit die Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, auch als befugt anzusehen sind, die Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen über den im Gesetz vorgesehenen Rahmen hinaus zu erweitern (BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; KG OLGZ 1977, 457, 462; MK/BGB-Musielak, 2. Auflage, § 2271 Rn 31; Palandt-Edenhofer, BGB , 53. Aufl. § 2271 Rn 19).
  • BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94
    Ein solcher Änderungsvorbehalt muß nicht notwendig zur Beseitigung der Wechselbezüglichkeit der in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung führen (BGH NJW 1964, 2056).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten besonderen Anlaß zu der Prüfung geben, ob derjenige Ehegatte, der nach der testamentarischen Regelung erheblich geringere Zuwendungen oder gar - wie hier - keinen Vermögensvorteil zu erwarten hat, daran interessiert ist, seine eigene letztwillige Verfügung in ein Abhängigkeitsverhältnis zu derjenigen seines Ehegatten zu stellen und damit eine Bindungswirkung auch für sich einzugehen (RG DR 1940, 723, 725; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • KG, 07.10.1976 - 12 U 2349/75

    Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung bei Tod des durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94
    Diese Auffassung gründet sich darauf, daß die Ehegatten, da sie frei darüber befinden können, ob und inwieweit die Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, auch als befugt anzusehen sind, die Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen über den im Gesetz vorgesehenen Rahmen hinaus zu erweitern (BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; KG OLGZ 1977, 457, 462; MK/BGB-Musielak, 2. Auflage, § 2271 Rn 31; Palandt-Edenhofer, BGB , 53. Aufl. § 2271 Rn 19).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Zwar kann der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, bei der Auslegung dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (RGZ 116, 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; OLG Hamm ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • OLG Hamm, 11.09.2015 - 15 W 142/15

    Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testamentsbestimmung

    Hingegen war und ist die Anschauung, dass bei einer sog. Hausfrauenehe das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden soll, auch in der Generation der Erblasserin und ihres Ehemannes bereits weit verbreitet gewesen (so bereits Senat FGPrax 1995, 116 Textziff. 38).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion

    Denn da es den Ehegatten freisteht zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen, können sie in dem gemeinschaftlichen Testament einander auch das Recht einräumen, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern, ohne dass sie damit aufhören würden, wechselbezügliche Verfügungen zu sein (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1992, 587, 588; OLG Hamm NJW-RR 1995, 777; Staudinger-Kanzleiter, a.a.O.,§ 2271 Rn. 56 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Da es den Ehegatten freisteht zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen, sind sie auch als befugt anzusehen, die Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen über den im Gesetz vorgesehenen Rahmen hinaus zu erweitern bzw. zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden sogar ein freies Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1951 - IV ZR 4/50, BGHZ 2, 35; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 777; OLG Rostock, FamRZ 2021, 642; Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2271 Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Zwar ist insoweit in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch die Vermögensverhältnisse von Eheleuten gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen können bzw. besonderen Anlass zur Prüfung der Wechselbezüglichkeit geben können, wenn der eine Ehegatten vermögend ist, während der andere kein oder im Verhältnis zu ihm nur ein geringes Vermögen hat, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenlosen Ehegatten häufig kein Interesse haben könne; derartige unterschiedliche Vermögensverhältnisse alleine seien aber kein hinreichendes Indiz, das dazu führen müsste, eine Wechselbezüglichkeit zu verneinen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZR 72/11, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 25.07.1984, Az. BReg 1Z 44/84, OLG Köln, Beschluss vom 30.04.1993, Az. 2 Wx 58/92, NJW 7RR 1995, 397 f; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.1993, Az. 15 W 288/95, FamRZ 1995, 1022 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.1998, Az. 10 U 35/97, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2003, Az. 10 U 36/03, zitiert nach juris; Kanzleiter, a.a.O., Rn. 29, Lange, Erbrecht, 2011, Rn. 125).
  • KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20

    Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament

    Dass der Erblasser bereits zuvor in den Westen übergesiedelt war und "sich eine Existenz aufgebaut" hatte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, tritt angesichts der gemeinsamen Ehezeit bis zur Errichtung des Testaments in den Hintergrund (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 7.11.1994, 15 W 288/94).
  • OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00

    Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier:

    Lediglich wenn diese zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führt, kommt die Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB in Betracht (Senat FGPrax 1995, 116 = NJW-RR 1995, 777).
  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 3 W 94/19

    Auslegung einer Abänderungsklausel in einem Ehegattentestament; Vereinbarung

    Der überlebende Ehegatte ist damit an eine wechselbezügliche Verfügung gebunden und an einer beeinträchtigenden anderweitigen letztwilligen Verfügung gehindert (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss v. 07.11.1994 - 15 W 288/94 -, zit. n. juris, Rn. 33).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Grund hierfür ist, dass es den Ehegatten freisteht, zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen und sie dann auch in dem gemeinschaftlichen Testament einander das Recht einräumen können, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern, ohne dass sie damit aufhören würden, wechselbezügliche Verfügungen zu sein (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2016, Az. I-3 Wx 34/15, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2003, Az. 3 W 180/03, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.11.1994, Az. 15 W 288/94, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1964, Az. V ZR 57/62, zitiert nach juris; Litzenburger in Hau/Poseck, BeckOK, BGB, § 2271, Rn. 25, und Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2020, § 2271, Rn. 31, jeweils zitiert nach beck-online).
  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 15 W 134/95

    Vernichtung der Urkunde eines gemeinschaftlichen Testaments durch den

    Darüber hinaus ist anerkannt, daß auch dann, wenn die Ehegatten die Bindungswirkung der Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügung in einer Weise modifiziert haben, die dem Überlebenden den Widerruf seiner letztwilligen Verfügung ermöglicht (BGHZ 2, 35; NJW 1964, 2056; Senat FGPrax 1995, 116 = NJW-RR 1995, 777 ), der Widerruf des überlebenden Ehegatten nur durch die Errichtung eines weiteren Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung der Testamentsurkunde nach § 2255 S. 1 BGB erfolgen kann (OLG Stuttgart OLGZ 1986, 261, 264 = NJW-RR 1986, 632 ; MK-BGB/Burkart, 2. Auflage, § 2255 Rdnr. 19; Soergel/Wolf, BGB , 12. Auflage, § 2271 Rdnr. 32; Erman/Schmidt, BGB , 9. Auflage, § 2255 Rdnr. 10; Palandt-Edenhofer, BGB , 54. Auflage, § 2271 Rdnr. 23).
  • OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97

    Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ;

  • OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Sollte uns etwas

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